Kosten – womit Sie rechnen müssen

Maßgebend für die Gebühren, mit denen Sie rechnen müssen, ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ) – Besonderheiten im Arbeitsrecht

  • Für eine rechtliche Erstberatung wird im Regelfall ein individuelles Beratungshonorar vereinbart, das sich nach dem zeitlichen Aufwand und dem ökonomischen Wert, den die Beratung für Sie hat, bemisst.
  • Wenn es nur bei einem ersten beratenden Gespräch bleibt, kostet die Beratung für Sie als Verbraucher/Verbraucherin maximal 190,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer). Meist fallen die Gebühren allerdings günstiger aus.
  • Sind Sie rechtsschutzversichert, fragen Sie bitte zunächst nach, ob die Erstberatung von Ihrem Versicherungsvertrag abgedeckt ist. Viele Versicherungen übernehmen die Kosten einer Erstberatung auch, wenn das betreffende Rechtsgebiet bspw. das Erbrecht im Übrigen nicht mitversichert ist.
  • Zu dieser Gebühr können zusätzliche Kosten etwa für Kopien und Porto hinzukommen. Als Erstberatung gilt auch eine telefonische Beratung, bspw. wenn Sie die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites erfragen möchten.
  • Sobald sich allerdings an dieses Gespräch ein Telefonat anschließt oder ein Schreiben verfasst wird, wird  Ihnen eine Gebühr nach der Gebührentabelle des sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Rechnung gestellt, die sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem RVG und den diesem als Anlage angehängten streitwertabhängigen Gebührentabellen berechnet.
  • Entscheidend für die Höhe der Gebühr ist der Gegenstandswert (solange es um eine außergerichtlich Auseinandersetzung geht) bzw. der Streitwert (wenn ein Gericht angerufen wird) Ihrer Rechtsangelegenheit. Je höher dieser Wert, desto höher sind, bei ansonsten gleicher Tätigkeit, auch die Anwaltskosten.
  • Auch die Vereinbarung einer individuellen Vergütung ist möglich, die allerdings die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten darf.
  • Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit eine Pauschalvergütung (Vereinbarung einer festen Gebühr für einen bestimmten Auftrag) oder eines Stundenhonorars (Vereinbarung eines festen Stundensatzes für geleistete Arbeitsstunden).
  • Wissen sollten Sie außerdem, dass im Rahmen eines Prozesses vor Gericht neben den Anwaltsgebühren auch Gerichtskosten anfallen. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und der Gebührentabelle dazu. Der Kläger muss die Gerichtskosten zunächst vorstrecken (ausnahmsweise gilt das nicht, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde).
  • In zivilrechtlichen Angelegenheiten gilt: Wenn am Ende eines Gerichtsprozesses eine Partei obsiegt, trägt die gesamten Kosten, wer den Prozess verliert. Dazu gehören die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wird ein Rechtsstreit nur teilweise gewonnen, werden auch alle Kosten verhältnismäßig geteilt. Auch bei gerichtlichen Vergleichen werden die Kosten vielfach geteilt.
  • Im Arbeitsrecht gilt abweichend davon, dass in der ersten Instanz jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat, das gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Wer sich beispielsweise erfolgreich mit einer Klage gegen eine Kündigung wehrt, muss dennoch seine Anwaltsgebühren selbst tragen.
  • Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, rechnet die Anwaltskanzlei mit dieser direkt ab. Geht es Ihnen um eine Erstberatung, fragen Sie bitte zunächst nach, ob sie von Ihrem Versicherungsvertrag abgedeckt ist.
  • Rechtsratsuchende mit geringem Einkommen und Vermögen in Hamburg können für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch nehmen.Sie bekommen auf diesem Wege nach Offenlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse für einen Prozess, den Sie führen wollen, sofern er nicht mutwillig erscheint und sofern hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, staatliche Unterstützung. Auch wenn Sie verklagt werden, können Sie PKH beantragen.