Vorsorge, Patientenverfügung, zukunftsfeste Vermögensplanung

Den Lebensabend gestalten

Individuelle Rechtssicherheit im Alter und bei Krankheit sind wichtig, stellen Sie rechtzeitig die richtigen Weichen. Rechtsanwältin Schmedt auf der Günne berät Sie zuverlässig zur Gestaltung Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Sie zeigt Ihnen Lösungen auf, um Ihre Vermögensinteressen auch im Alter zu wahren. Auch zu Regelungen der vorweggenommenen Erbfolge dürfen Sie kompetenten Rechtsrat erwarten.

Möchten Sie vorsorgen für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sind, sich selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern?

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie für den Fall altersbedingter Betreuungsbedürftigkeit, aber auch für die Hilfsbedürftigkeit aus anderen Gründen, z.B. im Krankheitsfall oder bei Abwesenheit vorsorgen.

Die Bevollmächtigung setzt unbedingtes Vertrauen des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin in die Person des/der Bevollmächtigten voraus.

Ist die Vorsorgevollmacht rechtzeitig erteilt worden, erleichtert sie vieles, so müssen z.B. Rechtsgeschäfte, die der/die Bevollmächtigte vornimmt, auch bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtsgebers nicht gerichtlich genehmigt werden.

Wollen Sie eine Festlegung über Ihre Einwilligung oder Verweigerung bei künftigen medizinischen Maßnahmen treffen? Die Patientenverfügung richtet sich an (i.d.R. unbekannte) Ärzte bzw. Betreuer und erteilt ihnen Weisungen für eine Behandlung oder den Abbruch einer Behandlung im Falle Ihrer Nichteinwilligungsfähigkeit.

Besteht keine Patientenverfügung, versucht man, den mutmaßlichen Willen des Patienten/der Patientin zu ermitteln.

Eine über den eigenen Tod hinaus geltende Vollmacht ist sinnvoll, wenn es beispielsweise darum geht, dass nach dem Tod eine Wohnung aufgelöst wird, ein Tier versorgt wird oder Sparbücher nach dem Tod nicht in falsche Hände kommen (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall).

Sie ist der Testamentsvollstreckung dann vorzugswürdig, denn bis ein Testament eröffnet wird, kann einige Zeit verstreichen, und Testamentsvollstreckung besteht erst, wenn der Testamentsvollstrecker/die Testamentsvollstreckerin das Amt auch angenommen hat.

Geben Sie Ihr Vermögen nach Ihren ganz persönlichen Vorstellungen an die nächste Generation weiter! Denn das gesetzliche Erbrecht führt nicht immer zu der Vermögensnachfolge, die sich der Erblasser/die Erblasserin wünscht. Eine rechtlich durchdachte Nachfolgegestaltung ist wichtig, damit der eigene Wille später auch Realität wird.

Eine Erbrechtsberatung hilft Irrtümer zu vermeiden, beispielsweise die Vorstellung, Eheleute beerbten sich jeweils gegenseitig allein. Tatsächlich erben u.a. die Kinder mit, eine Erbengemeinschaft entsteht, was oft zu Konflikten führt, die ein Testament hätte verhindern können.

Auch diese Fragen könnten für Sie wichtig sein:

  • Wie können Sie den Ehepartner absichern, ohne die Kinder zu benachteiligen?
  • Wie sichern Sie Kinder ab, sollte der Ehepartner nach Ihrem Tod wieder heiraten?
  • Wie können Sie sich als Patchwork-Eltern gegenseitig und ihre Kinder absichern?
  • Wie können Sie Pflichtteilsansprüche vermeiden?
  • Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
  • Wie können Sie Menschen bedenken, die für Sie gesorgt haben?
  • Wie gelingt es, die Erbschaftssteuern niedrig zu halten?
  • Welche Vorteile bringen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Was Sie von mir erwarten können:

Im Beratungsgespräch gewinnen Sie Klarheit darüber, ob die gesetzliche Erbfolge Ihrem Wunsch entspricht, ob Sie ein Testament machen sollten oder ob ein Erbvertrag Ihren Vorstellungen am besten gerecht wird.

Gemeinsam entwickeln wir eine passende und rechtssichere Lösung für Ihre Situation. Ich berate Sie bei der Übertragung Ihrer Immobilie oder einzelner werthaltiger Gegenstände und begleite auch die strukturierte Nachfolgeplanung für Ihr Unternehmen. Soweit erforderlich, arbeite ich mit anderen Fachleuten z.B. aus Steuerberatung und Notariat zusammen, auf Ihren Wunsch auch mit den Fachleuten Ihres Vertrauens.

Wer nach einer Scheidung eine neue Familie gründet und ein zweites Mal heiratet, der sollte die erbrechtliche Situation nicht dem Zufall überlassen, insbesondere dann nicht, wenn er selbst und/oder der neue Partner Kinder hat.

Denn (auch) für Patchwork-Familien ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, denn der Gesetzgeber hat für Patchwork keine allen Interessen gerecht werdende Regelung getroffen. Damit kommt es darauf an, wer von den beiden neuen Partner länger lebt, es erbt der überlebende Ehepartner und es sind folglich dessen Kinder begünstigt, die Kinder aus erster Ehe des Partners/der Partnerin der/die (zufällig) früher verstirbt, sind deutlich benachteiligt.

Was Sie von mir erwarten können:

Im Beratungsgespräch gewinnen Sie Klarheit darüber, ob Sie ein Testament machen sollten, ob ein Erbvertrag oder Schenkungen zu Lebzeiten aus Ihrer Sicht sinnvoll sind.

Gemeinsam entwickeln wir eine passende und rechtssichere Lösung für Ihre Situation. Ich berate Sie bei der Übertragung Ihrer Immobilie oder einzelner werthaltiger Gegenstände. Insbesondere in Patchworksituationen müssen steuerrechtliche Wirkungen Ihrer Verfügungen immer mit bedacht werden. Soweit erforderlich, arbeite ich mit anderen Fachleuten z.B. aus Steuerberatung und Notariat zusammen, auf Ihren Wunsch auch mit den Fachleuten Ihres Vertrauens.

Ohne Testament oder Erbvertrag haben unverheiratete Partner kein Erbrecht. Wenn eine Heirat auch künftig nicht gewollt ist, sind folgende Überlegungen wichtig: Besteht noch eine Bindung an eine frühere letztwillige Verfügung, z.B. ein Ehegattentestament, die einem neuen Testament im Wege steht?

Bei Immobilien: Wer steht im Grundbuch, ist es evtl. sinnvoll dem Partner ein Wohnrecht einzuräumen?

Soll die Erbeinsetzung nur unter der Bedingung gelten, dass die Beziehung bis zum Tod des Erblassers/der Erblasserin Bestand hat? Wie können Sie verhindern, dass Sie das Testament und den Aufbewahrungsort später nicht vergessen – und es ggf. vernichten können, wenn sich Ihr letzter Wille doch noch ändert?

Ist eine Befristung der Gültigkeit des Testaments für die Dauer der Beziehung möglich?

Was ist zu bedenken, wenn der Partner/die Partnerin noch verheiratet ist? Welche Weichen sind zu stellen, wenn Kinder aus früheren Beziehungen am Nachlass beteiligt werden sollen?

Was Sie von mir erwarten können:

Im Beratungsgespräch gewinnen Sie Klarheit darüber, ob Sie ein Testament machen können und sollten, ob ein Erbvertrag oder Schenkungen zu Lebzeiten aus Ihrer Sicht sinnvoll sind.

Gemeinsam entwickeln wir eine passende und rechtssichere Lösung für Ihre Situation. Ich berate Sie bei der Übertragung Ihrer Immobilie oder einzelner werthaltiger Gegenstände und begleite auch die strukturierte Nachfolgeplanung für Ihr Unternehmen. Steuerrechtliche Wirkungen Ihrer Verfügungen müssen immer mit bedacht werden.

Soweit erforderlich, arbeite ich mit anderen Fachleuten z.B. aus Steuerberatung und Notariat zusammen, auf Ihren Wunsch auch mit den Fachleuten Ihres Vertrauens.