Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung ausgehändigt oder übersandt? Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, müssen Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Ein Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer/seiner Arbeitnehmerin nicht ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen. Und auch wenn ein solcher Grund vorliegt, heißt das noch nicht, dass die ausgesprochene Kündigung rechtswirksam ist.
Eine Kündigung kann unwirksam sein, weil Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Auch Kündigungsfristen werden von Arbeitgebern nicht immer eingehalten oder einfach falsch berechnet. Hat der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, bedeutet dies also noch nicht, dass damit das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist oder dass es schon zu dem Zeitpunkt endet, den der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben genannt hat.
Auch für einen Arbeitnehmer, der nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte, kann die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sinnvoll sein, denn auf diesem Weg lässt sich u.U. eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erreichen. In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer bereits ohne Abfindungsverhandlungen mit ihrem Arbeitgeber führen zu müssen einen „echten“ einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung.
Ob sich eine Abfindung erzielen lässt, hängt maßgeblich von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Je wahrscheinlicher es ist, dass der/die von der Kündigung Betroffene einen Kündigungsschutzprozess gegen den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gewinnen würde, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Arbeitgeber, wenn er an der Kündigung dann festhalten kann, eine Abfindung zahlen wird und desto höher wird diese Abfindung auch ausfallen.
Für die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage erheblich ist zunächst, ob auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Anwendung finden. Da setzt regelmäßig voraus, dass im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Gilt die Bestandsschutzregel für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2004 bestanden, so ist die Voraussetzung bereits bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als 5 (rechnerisch also 5,25) erfüllt.
Im sog. Kleinbetrieb sieht die Situation weit weniger günstig für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus.
Der wirksame Ausspruch einer Abmahnung ist im Regelfall zwingende Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingten Kündigung. Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnt, dann ist das oft der erste Schritt auf dem Weg zur Kündigung. Daher sollte der Arbeitnehmer eine Abmahnung nicht einfach hinnehmen.
Damit eine Abmahnung rechtliche Wirkung entfaltet, muss diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wenn beispielweise ein Sachverhalt unvollständig dargestellt wird, ist die Abmahnung angreifbar und möglicherweise unwirksam, ebenso, wenn dem Arbeitnehmer Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, die bei anderen Arbeitnehmern, die sich ebenso verhalten haben, nicht mit einer Abmahnung quittiert wurden.
Der Arbeitnehmer hat mehrere Möglichkeiten, gegen eine unwirksame Abmahnung vorzugehen.
Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag, wird das Arbeitsverhältnis i.d.R. wirksam beendet.
Als Arbeitnehmer sollte man niemals vorschnell einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Erstens verliert ein Arbeitnehmer die starke Rechtsposition des Arbeitnehmers in ungekündigter Stellung, was z.B. für die Verhandlung einer Abfindung bedeutsam sein kann. Außerdem kann ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und möglicherweise weiteren Nachteilen führen.
Im Notfall können Sie versuchen, die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages geltend zu machen.
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber keinen oder zu wenig Lohn bzw. Gehalt zahlen. Das ist auch dann der Fall, wenn Gehaltsbestandteile, wie z.B. das Weihnachtsgeld, Provisionen, Boni, Überstundenvergütung, Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit nicht gezahlt oder gekürzt werden.
Fristen beachten: Für die Geltendmachung von Lohn- und Gehaltsansprüchen sind vielfach Ausschlussfristen zu beachten, die sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder auch aus einem Tarifvertrag ergeben können. Unter Umständen gibt es Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und im Falle der Ablehnung der Ansprüche eine zusätzliche Frist, innerhalb derer Klage erhoben werden muss, damit kein Verfall der Arbeitnehmeransprüche eintritt.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur wirksam, wenn die im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitgeber müssen hier aufpassen, denn die aus Sicht des Arbeitgebers sehr formalen Kriterien, die den Arbeitnehmer hier schützen, erschließen sich für den Laien oft nicht auf den ersten Blick. Die Praxis zeigt, dass viele Befristungen unwirksam sind. Die Rechtsfolge: bei unwirksamer Befristung besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Auf die Unwirksamkeit der Befristung kann sich ein/e Arbeitnehmer/in nur berufen, wenn er/sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht einreicht.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, hat der/die Arbeitnehmer/in grundsätzlich einen notfalls einklagbaren Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Ein Arbeitnehmer kann sich mit einem einfachen Arbeitszeugnis (einer Bescheinigung über die Tätigkeit) zufrieden geben oder sog. qualifiziertes Zeugnis verlangen. Letzteres enthält Bewertungen der Leistung und des Verhaltens. Üblich ist, dass Arbeitnehmer/innen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten. Im Laufe der Jahre sind dafür „Spielregeln“ entwickelt worden, die Arbeitgeber/innen beachten müssen, wollen sie sich nicht rechtlich angreifbar machen. Das gilt insbesondere für die Leistungsbeurteilung. Hier haben sich typische Formulierungen eingebürgert, die auch Verwendung finden sollten.
Der Maßstab: Die durchschnittliche Beurteilung ist der „Scheitelpunkt“. Bleibt ein Zeugnis unterhalb einer Bewertung, muss der Arbeitgeber vor Gericht beweisen, dass der /die Arbeitnehmer/in schlechter als ein durchschnittlicher Arbeitnehmer auf dieser Position gearbeitet hat. Verlangt der Arbeitnehmer ein gutes oder sehr gutes Zeugnis, muss er darlegen und beweisen, dass er besser als ein durchschnittlicher Arbeitnehmer auf dieser Position gearbeitet hat.
Vorsicht ist auch beim Zeugnisanspruch und beim Zeugnisberichtigungsanspruch im Hinblick auf Ausschlussfristen geboten!
Verschiedene Gesetzesregelungen schützen Menschen mit Behinderungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses besonders. Beispielsweise haben sie gegen ihre/n Arbeitgeber/in einen besonderen Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Ihre Kündigung bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Menschen mit Behinderungen dürfen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden, woraus sich zahlreiche Ansprüche ableiten.
Kanzlei Hamburg-Langenhorn
Holitzberg 23 · 22417 Hamburg