Die Situation kann belastend für Sie sein, dennoch müssen Sie jetzt aktiv werden. Es werden Ihnen kurzfristig Entscheidungen abverlangt, die weitreichende Folgen für Sie selbst und andere Menschen haben. Ein Beispiel: Wer sich für oder gegen die Ausschlagung einer Erbschaft entscheiden muss, hat dazu nur sechs Wochen Zeit. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Auch diese Fragen müssen Sie sich und/oder Ihrer Anwältin stellen:
Damit Sie möglichst reibungslos und zügig zu Ihrem Recht als Erbe oder Erbin, zu Ihrem Pflichtteil oder zu Ihrem Vermächtnis kommen, berate ich Sie zielorientiert und vertrete Sie, wenn nötig, kompetent außergerichtlich und/oder im Prozess. Grundsätzlich gilt dabei: In jeder Phase der Auseinandersetzung ist eine Einigung möglich, allerdings nicht um jeden Preis. Die unterschiedlichen Möglichkeiten zu erkennen, zu bewerten und ein in Ihrem Interesse liegendes Ergebnis zu erarbeiten, ist immer Ziel Ihrer Vertretung.
Wer durch das Testament oder Erbvertrag eines nahen Angehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dem/der steht der Pflichtteil zu. Hat die/der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, hat die/der Pflichtteilsberechtigte u.U. zusätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche. Wem durch Testament oder Erbvertrag weniger zugewendet wurde, als ihm nach dem gesetzlichen Erbrecht zustünde, der hat u.U. einen Pflichtteilsrestanspruch.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich um einen Anspruch, der gegenüber den Erben eingefordert werden muss. Welchen Wert der Anspruch hat, ergibt sich aus der Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist gesetzlich festgelegt. Geschwister des Erblassers/ der Erblasserin beispielsweise haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Damit Sie möglichst reibungslos und zügig zu Ihrem Pflichtteil kommen, berate ich Sie zielorientiert und vertrete Sie, wenn nötig, kompetent außergerichtlich und/oder im Prozess.
Geprüft werden auch Pflichtteilsverzicht oder Pflichtteilsentziehung, Verjährung des Anspruchs und die konkrete Höhe. Auch in der Auseinandersetzung um den Pflichtteil gilt: Eine Einigung (Pflichtteilsvergleich) mit den Erben ist möglich, allerdings nicht um jeden Preis. Möglichkeiten zu erkennen, zu bewerten und ein in Ihrem Interesse liegendes Ergebnis zu erarbeiten, ist immer Ziel Ihrer Vertretung.
Meist fällt der Nachlass an mehrere Personen, sie bilden dann eine Erbengemeinschaft. Wenn sich alle einig sind, ist das kein Problem. Nachdem die Verbindlichkeiten erfüllt sind, wird der Nachlass gemäß den Erbquoten unter den Mitgliedern verteilt, das heißt die Erbengemeinschaft wird auseinandergesetzt. Bei Uneinigkeit wird es schwierig, denn der Nachlass ist gemeinschaftliches Vermögen der Miterben, und seine Verwaltung steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Im ungünstigsten Fall können sich Miterben jahrelang gegenseitig blockieren.
Ein Miterbe / eine Miterbin kann grundsätzlich jederzeit die Teilung des Nachlasses, die sogenannte Auseinandersetzung, verlangen. Als letzter Weg zur Beendigung der Erbengemeinschaft kommt die sog. Auseinandersetzungsklage in Betracht. Verklagt werden dabei die Miterben auf Zustimmung zu einem bestimmten Aufteilungsplan.
Damit Sie möglichst reibungslos und zügig zu Ihrem Erbteil kommen, berate ich Sie zielorientiert und vertrete Sie, wenn nötig, kompetent außergerichtlich und/oder im Prozess.
Geprüft werden zunächst die Chancen einer einvernehmlichen Auseinandersetzung des Nachlasses. Manchmal genügt es, einen klaren Plan vorzulegen, damit sich Miterben bewegen. Die Praxis zeigt, dass gute Verhandlungsführung oft einen kostspieligen Gerichtsprozess vermeiden kann. Eine Einigung zwischen den Miterben ist fast immer vorzugswürdig, allerdings nur, wenn auch das Ergebnis Ihren Interessen gerecht wird. Ihre Möglichkeiten zu erkennen, zu bewerten und ein in Ihrem Interesse liegendes Ergebnis zu erarbeiten, ist immer Ziel Ihrer Vertretung.
Nicht immer sind letztwillige Verfügungen eindeutig und verständlich, manchmal ergeben sich aus dem Text selbst Widersprüche; mancher Verfasser eines Testaments hat, ohne sich dessen bewusst zu sein, Begriffe verwendet, die mehrere Deutungen zulassen. In diesen Fällen ist es notwendig und zulässig, den wirklichen Willen des Erblassers/der Erblassers zu erforschen statt am buchstäblichen Sinn einer Formulierung zu haften. Allerdings muss die Auslegung irgendwie am Wortlaut der Verfügung anknüpfen können. Ins Blaue hinein kann nicht ausgelegt werden. Lässt der Inhalt der Verfügung verschiedene Auslegungen zu, soll im Zweifel diejenige gelten, bei welcher die Verfügung Erfolg haben, also wirksam sein kann.
Für bestimmte häufig vorkommende Fälle bestehen gesetzliche Auslegungsregeln. Hat z.B. jemand „seine Kinder“ bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.
Am Anfang der Beratung steht hier die Frage, ob die Verfügung auslegungsbedürftig ist oder nicht. Im ausführlichen Gespräch klären wir dann, was der Erblasser /die Erblasserin gemeint haben könnte. Ich berate Sie im Hinblick auf die Rechtsfolgen und die Dursetzung Ihrer Ziele und vertrete Sie, wenn nötig, kompetent außergerichtlich und/oder im Prozess.
Aus ganz bestimmten Gründen kann ein Testament angefochten und dann (rückwirkend) für unwirksam erklärt werden. Wichtig: Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Anfechten kann nur, wer zur Anfechtung berechtigt ist. Nur bestimmte Gründe berechtigen zur Anfechtung: Möglich ist eine Anfechtung, wenn und soweit der Erblasser beim Verfassen seines Testaments im Irrtum über seine Verfügung war.
Ein Testament kann auch angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung bestimmt worden ist, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder ausbleibt.
Auch wenn eine Verfügung unter Drohung errichtet wurde, führt das zur Anfechtbarkeit.
In der Praxis ist die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten der wichtigste Anfechtungsgrund.
Im ausführlichen Gespräch klären wir, ob eine Anfechtung möglich und überhaupt sinnvoll ist oder nicht. Ich berate Sie im Hinblick auf die Rechtsfolgen und die Dursetzung Ihrer Ziele und vertrete Sie, wenn nötig, kompetent im Prozess.
Wer aufgrund einer Geistesschwäche, Störung des Bewusstseins oder Erkrankung des Geistes die Bedeutung einer testamentarischen Verfügung nicht nachvollziehen kann, ist nicht testierfähig.
In einer Gesellschaft, in der immer mehr Menschen an Demenz erkranken und dann schrittweise ihre kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten einbüßen, sind Zweifel an der Testierfähigkeit immer öfter ein möglicher Anknüpfungspunkt, um ein Testament zu Fall zu bringen.
Früher oder später sind demente Personen nicht mehr dazu in der Lage, die Tragweite und Bedeutung von Rechtsgeschäften zu beurteilen.
Wichtig: Eine Person, für eine Betreuung eingerichtet ist, ist deshalb nicht unbedingt testierunfähig.
Für durch das Testament eines/r möglicherweise testierunfähigen Erblassers/Erblasserin übergangene Personen ist die Beweisführung allerdings oft nicht einfach.
Weil der Beweis der Testierunfähigkeit nach dem Tod des/r Verstorbenen oft schwierig ist, ist hier zunächst akribisches Faktensammeln vonnöten. Wenn die Beweisführung möglich erscheint, berate ich Sie hinsichtlich der Rechtsfolgen. Gemeinsam erörtern wir, wie Sie Ihre Ziele durchsetzen können. Wenn das nur gerichtlich möglich ist, vertrete ich Sie kompetent im Prozess.
Immer mehr Paare trennen sich und gründen nach der Scheidung eine neue Familie. Das deutsche Erbrecht ist aber für Patchworkfamilien und -paare nicht geschaffen und führt oft zu ungewollten und ungerechten Vermögensverschiebungen.
Für Patchwork-Familien ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, damit sind der überlebende Ehepartner und dessen Kinder begünstigt, die Kinder aus erster Ehe des Partners/der Partnerin der/die (zufällig) früher verstirbt, haben das Nachsehen. Eine Erbengemeinschaft aus Halbgeschwistern oder Halbgeschwistern und Witwe/r aus zweiter Ehe ist dabei fast immer eine komplizierte Konstellation.
Zu Lebzeiten lassen sich durch vorausschauende Testamentsgestaltung viele Probleme vermeiden. Es kann überlegenswert sein, einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu unterschreiben und im Gegenzug zu Lebzeiten eine bestimmte Summe ausgezahlt zu bekommen.
Wenn es später zum Streit über die Höhe des Pflichtteils kommt, berate ich Sie im Hinblick auf Ihre Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche. Eine Einigung (Pflichtteilsvergleich) mit den Erben ist möglich, allerdings nicht um jeden Preis. Möglichkeiten zu erkennen, zu bewerten und ein in Ihrem Interesse liegendes Ergebnis zu erarbeiten, ist immer Ziel Ihrer Vertretung.
Geben Sie Ihr Vermögen nach Ihren ganz persönlichen Vorstellungen an die nächste Generation weiter! Denn das gesetzliche Erbrecht führt nicht immer zu der Vermögensnachfolge, die sich der Erblasser/die Erblasserin wünscht. Eine rechtlich durchdachte Nachfolgegestaltung ist wichtig, damit der eigene Wille später auch Realität wird.
Eine Erbrechtsberatung hilft Irrtümer zu vermeiden, beispielsweise die Vorstellung, Eheleute beerbten sich jeweils gegenseitig allein. Tatsächlich erben u.a. die Kinder mit, eine Erbengemeinschaft entsteht, was oft zu Konflikten führt, die ein Testament hätte verhindern können.
Im Beratungsgespräch gewinnen Sie Klarheit darüber, ob die gesetzliche Erbfolge Ihrem Wunsch entspricht, ob Sie ein Testament machen sollten oder ob ein Erbvertrag Ihren Vorstellungen am besten gerecht wird.
Gemeinsam entwickeln wir eine passende und rechtssichere Lösung für Ihre Situation. Ich berate Sie bei der Übertragung Ihrer Immobilie oder einzelner werthaltiger Gegenstände und begleite auch die strukturierte Nachfolgeplanung für Ihr Unternehmen. Soweit erforderlich, arbeite ich mit anderen Fachleuten z.B. aus Steuerberatung und Notariat zusammen, auf Ihren Wunsch auch mit den Fachleuten Ihres Vertrauens.
Wer nach einer Scheidung eine neue Familie gründet und ein zweites Mal heiratet, der sollte die erbrechtliche Situation nicht dem Zufall überlassen, insbesondere dann nicht, wenn er selbst und/oder der neue Partner Kinder hat.
Denn (auch) für Patchwork-Familien ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, denn der Gesetzgeber hat für Patchwork keine allen Interessen gerecht werdende Regelung getroffen. Damit kommt es darauf an, wer von den beiden neuen Partner länger lebt, es erbt der überlebende Ehepartner und es sind folglich dessen Kinder begünstigt, die Kinder aus erster Ehe des Partners/der Partnerin der/die (zufällig) früher verstirbt, sind deutlich benachteiligt.
Im Beratungsgespräch gewinnen Sie Klarheit darüber, ob Sie ein Testament machen sollten, ob ein Erbvertrag oder Schenkungen zu Lebzeiten aus Ihrer Sicht sinnvoll sind.
Gemeinsam entwickeln wir eine passende und rechtssichere Lösung für Ihre Situation. Ich berate Sie bei der Übertragung Ihrer Immobilie oder einzelner werthaltiger Gegenstände. Insbesondere in Patchworksituationen müssen steuerrechtliche Wirkungen Ihrer Verfügungen immer mit bedacht werden. Soweit erforderlich, arbeite ich mit anderen Fachleuten z.B. aus Steuerberatung und Notariat zusammen, auf Ihren Wunsch auch mit den Fachleuten Ihres Vertrauens.
Ohne Testament oder Erbvertrag haben unverheiratete Partner kein Erbrecht. Wenn eine Heirat auch künftig nicht gewollt ist, sind folgende Überlegungen wichtig: Besteht noch eine Bindung an eine frühere letztwillige Verfügung, z.B. ein Ehegattentestament, die einem neuen Testament im Wege steht?
Bei Immobilien: Wer steht im Grundbuch, ist es evtl. sinnvoll dem Partner ein Wohnrecht einzuräumen?
Soll die Erbeinsetzung nur unter der Bedingung gelten, dass die Beziehung bis zum Tod des Erblassers/der Erblasserin Bestand hat? Wie können Sie verhindern, dass Sie das Testament und den Aufbewahrungsort später nicht vergessen – und es ggf. vernichten können, wenn sich Ihr letzter Wille doch noch ändert?
Ist eine Befristung der Gültigkeit des Testaments für die Dauer der Beziehung möglich?
Was ist zu bedenken, wenn der Partner/die Partnerin noch verheiratet ist? Welche Weichen sind zu stellen, wenn Kinder aus früheren Beziehungen am Nachlass beteiligt werden sollen?
Im Beratungsgespräch gewinnen Sie Klarheit darüber, ob Sie ein Testament machen können und sollten, ob ein Erbvertrag oder Schenkungen zu Lebzeiten aus Ihrer Sicht sinnvoll sind.
Gemeinsam entwickeln wir eine passende und rechtssichere Lösung für Ihre Situation. Ich berate Sie bei der Übertragung Ihrer Immobilie oder einzelner werthaltiger Gegenstände und begleite auch die strukturierte Nachfolgeplanung für Ihr Unternehmen. Steuerrechtliche Wirkungen Ihrer Verfügungen müssen immer mit bedacht werden.
Soweit erforderlich, arbeite ich mit anderen Fachleuten z.B. aus Steuerberatung und Notariat zusammen, auf Ihren Wunsch auch mit den Fachleuten Ihres Vertrauens.
Kanzlei Hamburg-Langenhorn
Holitzberg 23 · 22417 Hamburg